Die Wartelistenposition
allein entscheidet nicht.
Viele Bewerberinnen und Bewerber gehen davon aus, dass sie automatisch einen Kleingarten erhalten, sobald sie auf einer Warteliste ganz oben stehen. Das ist leider ein weit verbreitetes Missverständnis.
Kein garantierter Anspruch durch die Wartelistenposition
Kleingartenvereine sind privatrechtliche Vereine mit eigener Satzung. Sie haben bei der Vergabe von Gärten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Position auf einer Warteliste ist keine Garantie und begründet in der Regel keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Garten.
Kein rechtlicher Anspruch
Ein Platz auf der Warteliste begründet in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf einen Garten. Die Warteliste dient häufig nur als unverbindliche Interessensbekundung und schafft noch kein Vertragsverhältnis mit dem Verein.
Auswahl durch den Vorstand
Der Vereinsvorstand entscheidet letztlich, wer einen Garten erhält. Er ist nicht verpflichtet, zwingend die Person mit der niedrigsten Positionsnummer auszuwählen, sondern kann nach vereinseigenen Kriterien vorgehen – solange er sich dabei im Rahmen seiner Satzung und des Bundeskleingartengesetzes bewegt.
Persönliches Kennenlerngespräch
Viele Vereine laden Bewerberinnen und Bewerber zu einem Kennenlerngespräch ein, das in der Gartensaison (typischerweise April bis Oktober) stattfindet. Dabei werden persönliche Eignung, Interesse an Gartenarbeit, Verlässlichkeit sowie die soziale Passung in die Gemeinschaft bewertet.
Auswahlkriterien können variieren
Obwohl viele Vereine die Bewerbungen chronologisch erfassen, können bei der tatsächlichen Vergabe andere Faktoren eine Rolle spielen: Ortsnähe, spezifische Gartenkenntnis, familiäre Situation oder besondere Eignung für einen bestimmten Garten. Abweichungen von der Reihenfolge sind möglich und rechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Begrenzte und geschlossene Wartelisten
Aufgrund der stark gestiegenen Nachfrage – besonders in Großstädten – führen viele Vereine nur noch begrenzte Wartelisten und nehmen zeitweise keine neuen Bewerbungen mehr an. Wer sich auf einer langen Liste befindet, sollte sich parallel bei mehreren Vereinen bewerben.
Satzungsfreiheit des Vereins
Kleingartenvereine sind eingetragene Vereine und genießen Satzungsfreiheit. Das bedeutet, jeder Verein kann seine eigenen Vergaberegeln festlegen. Es empfiehlt sich daher, vor einer Bewerbung die Satzung des jeweiligen Vereins zu lesen oder direkt beim Vorstand nachzufragen, welche Kriterien bei der Vergabe gelten.
Fazit
Kleingartenvereine streben grundsätzlich ein faires Vergabeverfahren an – eine Garantie auf Zuteilung allein durch das Vorrücken auf der Liste gibt es jedoch nicht. Der Verein hat im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und seiner Satzung einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung.
Unser Tipp: Bewerben Sie sich bei mehreren Vereinen gleichzeitig, nehmen Sie an Vereinsveranstaltungen teil und zeigen Sie echtes Interesse – das kann Ihre Chancen verbessern.
Wie Sie Ihre Chancen verbessern
Rechtlicher Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die Satzung des jeweiligen Vereins sowie das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Bei konkreten Streitigkeiten empfehlen wir die Beratung durch den zuständigen Kleingärtnerverband oder einen Fachanwalt für Vereinsrecht.